GEIG : 2021-03-18
Inhalt
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Abschnitt 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Allgemeine Vorschriften
§ 3An das Gebäude angrenzende Stellplätze
§ 5Errichtung eines Ladepunktes
Abschnitt 3Zu errichtende Gebäude
§ 6Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
§ 7Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
§ 8Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 9Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 10Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
§ 12Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
Dokumentart:
Gesetz
Titel (deutsch):
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leistungsinfrastruktur (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
Originalsprachen:
Deutsch