BImSchG : 2020-12-09
-
Teil 2Errichtung und Betrieb von Anlagen
Abschnitt 1Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 5Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 6Genehmigungsvoraussetzungen
§ 7Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 8aZulassung vorzeitigen Beginns
§ 11Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
§ 12Nebenbestimmungen zur Genehmigung
§ 13Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 14Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 14aVereinfachte Klageerhebung
§ 15Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16aStörfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 20Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
Abschnitt 2Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 22Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23bStörfallrechtliches Genehmigungsverfahren
§ 23cBetriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
Abschnitt 3Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
§ 26Messungen aus besonderem Anlass
§ 28Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 29aAnordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
§29bBekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
§ 30Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
§ 31Auskunftspflichten des Betreibers
§ 32Beschaffenheit von Anlagen
§ 34Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 35Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
Abschnitt 2Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
§ 37bBegriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
§ 37cMitteilungs- und Abgabepflichten
§ 37dZuständige Stelle, Rechtsverordnungen
§ 37eGebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 37fBerichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
§ 37gBericht der Bundesregierung
Teil 4Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
§ 38Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 42Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
§ 43Rechtsverordnung der Bundesregierung
Teil 5Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne
§ 44Überwachung der Luftqualität
§ 45Verbesserung der Luftqualität
§ 46aUnterrichtung der Öffentlichkeit
§ 47Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
§ 47aAnwendungsbereich des Sechsten Teils
§ 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§ 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 51Anhörung beteiligter Kreise
§ 51aKommission für Anlagensicherheit
§ 51bSicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 52aÜberwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions‐Richtlinie
§ 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 58Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 58aBestellung eines Störfallbeauftragten
§ 58bAufgaben des Störfallbeauftragten
§ 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58eErleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 61Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 63Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 66Fortgeltung von Vorschriften
§ 67aÜberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 73Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Anlage(zu § 3 Absatz 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik